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   BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09   

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https://dejure.org/2010,1932
BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 (https://dejure.org/2010,1932)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 (https://dejure.org/2010,1932)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09 (https://dejure.org/2010,1932)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 NMV 1970, § 10 Abs 1 WoBindG, § 27 BVO 2
    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    NMV § 20 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
    Betriebskostenumlage ex nunc bei Teilinklusivmiete durch einseitige Erklärung gegenüber Mieter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umstellung der Teilinklusivmiete für preisgebundenen Wohnraum auf Nettomiete durch Betriebskostenabrechnung

  • rewis.io

    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft

  • ra.de
  • rewis.io

    Mietvertrag über eine preisgebundene Wohnung: Umlage weiterer Betriebskosten für die Zukunft

  • RA Kotz

    Teilinklusivmiete - weitere Betriebskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    II. BV § 27; WoBindG § 10 Abs. 1
    Umlage weiterer Betriebskosten i.S.d. § 27 Zweite Berechnungsverordnung ( II. BV ) bzgl. einer preisgebundenen Wohnung durch einseitige Erklärung des Vermieters trotz im Mietvertrag vorgesehener Umlage einzelner Betriebskosten; Einseitige Erklärung eines Vermieters bzgl. ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umlage weiterer Betriebskosten bei Teilinklusivmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Teilinklusivemiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Teilinklusivmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Vermieter von preisgebundenem Wohnraum kann Teilinklusivmiete einseitig in Nettokaltmiete zzgl. Nebenkostenvorauszahlung ändern

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Preisgebundener Wohnraum: einseitige Erweiterung der Betriebskosten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 11 (Leitsatz)

    Zur Frage der Möglichkeit der Änderung einer Teilinklusivmiete-Abrede bei preisgebundenem Wohnraum mittels abweichender Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Preisgebundener Wohnraum: Betriebskostenumlegung durch einseitige Erklärung! (IMR 2010, 216)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 1744
  • MDR 2010, 686
  • NZM 2010, 436
  • ZMR 2010, 599
  • DB 2010, 13
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 37/08

    Zur Erstattung des gesamten Pauschalreisepreises bei verspätetem Anschlussflug

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09
    Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt haben (BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287, Tz. 5).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 14.04.2010 - VIII ZR 120/09
    Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen, sondern es kann genügen, dass aus den Ausführungen des Berufungsgerichts im Übrigen sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel und was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt haben (BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08, NJW 2009, 287, Tz. 5).
  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 209/15

    Wohnraummiete: Einwendungsausschlusses wegen Fristablaufs bei Abrechnung nicht

    Allerdings muss dies nicht durch wörtliche Wiedergabe geschehen; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren erstrebt hat (Senatsurteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 101; vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NZM 2010, 436 Rn. 12).
  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 121/10

    Änderung der Mietstruktur für eine preisgebundene Wohnung durch Umlegung von

    Insoweit kann die bisherige Mietstruktur für die Zukunft vom Vermieter durch einseitige Erklärung nach § 10 WoBindG geändert werden, indem er die bisher in der Grundmiete enthaltenen Betriebskosten herausrechnet und diesen Betrag als Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend abzurechnenden Betriebskosten erhebt (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14 mwN).

    Denn aus einer solchen Erklärung kann der Mieter ersehen, welche Betriebskosten der Vermieter nunmehr geltend macht und mit welchen Kosten er insoweit für die Zukunft rechnen muss (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO Rn. 15 mwN).

    Hierzu reichte es aus, dass die Beklagte diese Kosten abweichend von der im Mietvertrag ursprünglich getroffenen Vereinbarung in einer Zeit, in der die Wohnungsbindung (noch) bestanden hat, umlegte und gegenüber den Klägern abrechnete (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, aaO).

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im

    Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung (erhöhter) Betriebskostenvorschüsse steht auch nicht entgegen, dass der im Jahr 1985 zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten enthielt.  Denn für den Vermieter  bestand nach § 14 MHG bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulegen; eine derartige Erklärung liegt bereits in der Abrechnung von Betriebskosten und Erhebung von Vorauszahlungen (zur vergleichbaren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10, WuM 2011, 280 Rn. 11; vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14, und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/10, WuM 2010, 294 Rn. 5).
  • LG Freiburg, 16.03.2017 - 3 S 224/16

    Preisgebundene Wohnraummiete in Baden-Württemberg: Umstellung einer

    Sieht der Mietvertrag keine oder - wie hier - nur die Umlage einzelner Betriebskosten vor (Teilinklusivmiete), kann dies auch dadurch geschehen, dass der Vermieter dem Mieter eine -formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten enthält (BGH, Urt. 14.04.2010 - VIII ZR 120/09 vgl. auch Urteile vom 13.01.2010 - VIII ZR 137/09, 07.07.2010 - VIII ZR 321/09 und 16.03.2011 - VIII ZR 121/10; Schmid/Harz - Schreiber, Mietrecht, 5.Aufl., § 10 WoBindG Rn 51, § 20 NMV Rn 4).

    Bereits in der Entscheidung vom 14.04.2010 (BGH VIII ZR 120/09) lässt der Bundesgerichtshof die Übersendung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung ausreichen, um eine Änderung der Mietstruktur herbeizuführen.

  • AG Dortmund, 19.06.2012 - 425 C 1232/12

    Anspruch auf Zahlung eines Saldos aus einer Betriebskostenabrechnung und

    Nach Ansicht des BGH (NJW 2010, 1744 = WuM 2010, 364 = NZM 2010, 436 = MietPrax-AK, § 20 NMV Nr. 2 mit Anm. Eisenschmid; Schach, jurisPR-MietR 12/2010 Anm. 2; Kinne, GE 2010, 725; Lützenkirchen, MietRB 2010, 189; Drasdo, NJW-Spezial 2010, 418) kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine - formell ordnungsgemäße - Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten umfasst.
  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

    Entgegen der Ansicht der Berufung weicht das Amtsgericht mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. die zu Teilinklusivmieten ergangenen Entscheidungen vom 10.10.2007 - VIII ZR 331/06 und 14.04.2010 -VIII ZR 120/09) ab, wonach die verlangte Vergleichsmiete dem Mietbegriff der Ausgangsmiete zu entsprechen hat, also die ortsübliche Miete zu bestimmen ist, die der Struktur der Ausgangsmiete entspricht (Bub/Treier aaO, Kapitel III Rn 1057).
  • AG Bonn, 19.03.2018 - 201 C 328/17

    Mietvertrag - Rückzahlung nicht verbrauchter Vorauszahlungen

    Dies kann auch dadurch geschehen, dass er dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erteilt, die derartige Betriebskosten erfasst (BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 120/09).
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